Statuten

Österreichischer Verband für Archäologie - Interessensgemeinschaft archäologischer DienstleisterInnen

IGAD

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.1 Der Verband führt den Namen „Österreichischer Verband für Archäologie – Interessensgemeinschaft archäologischer DienstleisterInnen“ (im folgenden „Verband“ genannt). Abkürzung: IGAD

1.2 Der Verband hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

1.3 Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

1.4 Die Errichtung von Sektionen und Teilverbänden ist beabsichtigt.

§ 2 Zweck

Der Verband IGAD ist ein Verband für Dienstleisterinnen und Dienstleister im Berufsfeld der Archäologie, Altertumsforschung sowie fachverwandter Wissenschaften in der Republik Österreich. Er vertritt die Interessen von archäologischen Dienstleisterinnen und Dienstleistern sowie der vereins- und verbandsmäßig organisierten Altertumsforschung und fühlt sich den Prinzipien des internationalen Kulturgüterschutzes verpflichtet. Er steht ein für die Wahrung der Interessen sowohl von Dienstnehmern als auch von Dienstgebern in berufsfeldspezifischen Belangen. Darüber hinaus werden auch die Belange der archäologischen Dienstleisterinnen und Dienstleister von Einrichtungen der Denkmalpflege, der Universitätsinstitute und der außeruniversitären Forschungseinrichtungen aller Fachgebiete der Archäologie und der Altertumsforschung sowie der Fachmuseen in Österreich vertreten. Unter dem Dach des IGAD arbeiten archäologische Dienstleisterinnen und Dienstleister im Sinne der Ziele und Aufgaben des archäologischen Dienstleistungssektors in ihrer gesamten Vielfalt zusammen.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Zweckes des Verbandes

3.1 Der beabsichtigte Zweck des Verbandes soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

3.2 Ideelle Mittel:

  • Enge interdisziplinäre Zusammenarbeit mit verwandten bzw. benachbarten Fachdisziplinen
  • Berufsspezifische Veranstaltungen (insbesondere Vorträge, Symposien, Tagungen,
  • Exkursionen, Führungen, Workshops, Seminare, Präsentationen, Praktika, Schulungen etc.)
  • Herausgabe und Verbreitung von Publikationen und Dokumentationen
  • Durchführung von berufsfeldspezifischen Forschungen und Projekten
  • Anlegung und Verwaltung von einschlägigen berufsfeldspezifischen Datenbanken
  • Durchführung sonstiger berufsfeldspezifischer Tätigkeiten in den einschlägigen Fachgebieten und Fachdisziplinen
  • Schaffung eines Forums für berufsfeldspezifische aktuelle Themen
  • Networking und Lobbying für berufsfeldspezifische Belange
  • Vernetzung, Kooperationen und Zusammenarbeit mit fachspezifischen Institutionen bei tangierenden Themenbereichen

3.3 Materielle Mittel:

  • Beitrittsgebühren
  • Mitgliedsbeiträge
  • Erträge aus Veranstaltungen
  • eigene Aktivitäten
  • Spenden
  • Subventionen
  • Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
  • Erträge aus dem Verbandsvermögen

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitglieder des Verbands gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

4.2 Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, die durch Mitarbeit in den verschiedensten Aufgabenbereichen oder lediglich durch ideelle und/oder materielle Unterstützung zur Erhaltung des Verbandes beitragen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, denen gegenüber Informationsvermittlung über das Berufsfeld der Archäologie in Österreich im Mittelpunkt steht. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verband ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

5.1 Mitglieder des Verbands können alle natürlichen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer unterfertigten Beitrittserklärung beantragt.

5.2 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

5.3 Vor Konstituierung des Verbands erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Verbands wirksam.

5.4 Vorschläge zur Ernennung einer Ehrenmitgliedschaft werden schriftlich an den Vorstand gerichtet. Die Ernennung erfolgt vom Vorstand nach einer positiven Abstimmung in der Generalversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, Streichung und durch Ausschluss.

6.2 Der Austritt kann jederzeit schriftlich beantragt werden und tritt mit dem 1. des Folgemonats in Kraft.

6.3 Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder unehrenhaften oder fachschädigenden Verhaltens verfügt werden. Das ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit gegen seinen Ausschluss bei der nächsten ordentlichen Generalversammlung zu berufen. Die Wiederaufnahme des ausgeschlossenen Mitglieds bedarf einer 2/3 Mehrheit der Generalversammlung.

6.4 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand aus den im Abs. 3 genannten Gründen unter Einhaltung des in 6.3 genannten Ablaufs beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Verbands zu beanspruchen und an Veranstaltungen des Verbands teilzunehmen. Das Sitz- und Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

7.2 Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Verbands zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen 4 Wochen zu geben.

7.3 Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

7.4 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbands nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Verbands Schaden erleiden könnte. Sie haben die Verbandsstatuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Verbandsorgane

Organe des Verbands sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die RechnungsprüferInnen
  • das Schiedsgericht der/die GeschäftsführerIn

§ 9 Generalversammlung

9.1 Eine ordentliche Generalversammlung aller Mitglieder findet jährlich statt.

9.2 Eine außerordentliche Generalversammlung findet statt:
a) auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung
b) auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
c) auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§21 Abs. 5. Erster Satz VereinsG)

9.3 Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (per Post, per fax oder per email) einzuladen. Die Einberufung erfolgt unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand.

9.4 Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht über eineN BevollmächtigteN aus.

9.5 Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer VertreterInnen beschlussfähig. Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

9.6 Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Verbands geändert oder der Verband aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

9.7 Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung seinE/ihrE StellvertreterIn. Wenn auch dieseR verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Beschlussfassung des nächstfolgenden Jahresbudgets
  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechungsabschlusses unter Einbindung der RechnungsprüferInnen
  • Entlastung des Vorstands
  • Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen
  • Wahl des Vorstandes
  • Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Jahresbeiträge für Mitglieder
  • Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Verbands
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§ 11 Vorstand

11.1 Der Vorstand besteht aus Obmann/Obfrau und StellvertreterIn, SchriftführerIn und StellvertreterIn, KassierIn und StellvertreterIn und weiteren Mitgliedern, insgesamt jedoch höchstens aus neun Mitgliedern.

11.2 Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

11.3 Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

11.4 Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer StellvertreterIn, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieseR auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

11.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder sowie der Obmann/die Obfrau oder dessen/deren StellvertreterIn anwesend sind. Eine Beschlussfassung ist auch außerhalb einer Vorstandssitzung im Umlaufverfahren (schriftlich oder per email) möglich.

11.6 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit.

11.7 Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei Verhinderung seinE/ihrE StellvertreterIn. Ist auch dieseR verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

11.8 Außer durch den Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung oder Rücktritt.

11.9 Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

11.10 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl eines neuen Nachfolgers/einer neuen Nachfolgerin wirksam.

§ 12 Aufgaben des Vorstands 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbands. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

12.1 Einrichtung eines den Anforderungen des Verbands entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.

12.2 Erstellung eines Jahresbudgets, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

12.3 Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung.

12.4 Information der Verbandsmitglieder über die Verbandstätigkeit, die Verbandsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.

12.5 Verwaltung des Verbandsvermögens.

12.6 Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Verbandsmitgliedern.

12.7 Ernennung von Ehrenmitgliedern.

12.8 Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Verbands.

12.9 Vorbereitung der Beschlüsse der Generalversammlung.

12.10 Bestellung und Absetzung eines Geschäftsführers/einer Geschäftsführerin.

12.11 Einsetzung und Abberufung von Arbeitsgruppen.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

13.1 Der Obmann/die Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Verbands. Der/die SchriftführerIn unterstützt den Obmann/die Obfrau bei der Führung der Verbandsgeschäfte.

13.2 Der Obmann/die Obfrau vertritt den Verband nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Verbands bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns/der Obfrau; in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) jene des Obmanns/der Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Wurde einE GeschäftsführerIn bestimmt, gelten zusätzlich zu den in diesem Absatz bestimmten Vertretungs- und Zeichnungsbefugnissen auch die des § 16.

13.3 Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verband nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

13.4 Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann/die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese sind in der Folge von den zuständigen Vereinsorganen zu bestätigen.

13.5 Der Obmann/die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

13.6 Der/die SchriftführerIn führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

13.7 Der/die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbands verantwortlich.

13.8 Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns/der Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin deren StellvertreterInnen.

§ 14 Rechnungsprüfer

14.1 Zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wahlvorschläge sind nur gültig, wenn sie rechtzeitig beim Vorstand eingereicht worden sind. Wiederwahl ist möglich. Die RechnungsprüferInnen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

14.2 Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Verbands im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den RechnungsprüferInnen zeitgerecht die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die RechnungsprüferInnen haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§ 15 Schiedsgericht

15.1 Zur Schlichtung von allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das verbandsinterne Schiedsgericht zu berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes in der geltenden Fassung.

15.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Verbandsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als SchiedsrichterInnen namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit den/die VorsitzendeN des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

15.3 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind verbandsintern endgültig.

15.4 Sollten im Schiedsgerichtsverfahren offensichtliche Brüche des geltenden Rechts offenbar werden, so ist das Schiedsgericht verpflichtet, dies schriftlich dem Vorstand bekannt zugeben. Dem Vorstand obliegt dann eine Anzeigepflicht.

§ 16 Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin 

Bei Bedarf wird vom Vorstand einE GeschäftsführerIn bestellt. Die Agenden des/der Geschäftsführers/In sind in einer Geschäftsordnung zu regeln.

§ 17 Arbeitsgruppen und Zweigverbände 

Es können Arbeitsgruppen und/oder Zweigverbände gegründet werden. Dies geschieht mittels Vorstandsbeschluss.

§ 18 Beiräte

Zur Beratung des Vorstands und zur Intensivierung des Erfahrungsaustausches unter den Mitgliedern kann der Vorstand Beiräte einrichten. Diese Beiräte erarbeiten gemeinsam mit dem Vorstand eine Geschäftsordnung des Beirates, die sowohl vom Beirat als auch vom Vorstand beschlossen werden muss.

§ 19 Auflösung des Verbands

19.1 Die freiwillige Auflösung des Verbands kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

19.2 Diese Generalversammlung hat auch - sofern Verbandsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eineN LiquidatorIn zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieseR das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Verbandsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke im Sinne des § 34 BAO wie dieser Verband verfolgt.

19.3 Der letzte Verbandsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.